Förderung energetischer Sanierung von eigengenutzten Wohngebäuden

Die Gesetzesnorm soll die Anreize für ein umweltfreundliches Verhalten setzen. Im Vordergrund hierbei steht, den Ausstoß von schädlichen Klimagasen zu reduzieren.

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Die Neuregelung ist als Subventionsnorm ausgestaltet und soll Steuerpflichtige begünstigen, energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vornehmen zu lassen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Begünstigtes Objekt

  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
  • in einem EU- oder EWR-Staat
  • Mindestalter des Gebäudes älter als 10 Jahre (Beginn der Herstellung maßgebend)

Begünstigte Maßnahmen

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als 2 Jahre sind

Die Steuerermäßigung erfolgt für Aufwendungen für energetische Maßnahmen. Diese beinhalten Kosten für die baulichen Maßnahmen, die für den fachgerechten Einbau bzw. die fachgerechte Installation und für die Inbetriebnahme von Anlagen erforderlich sind, sowie die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Folglich sind alle jene Aufwendungen zu berücksichtigen, die insgesamt für die Durchführung der energetischen Maßnahmen anfallen.

Durchführung durch ein Fachunternehmen und Bescheinigung

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde, wobei hierzu die Anforderungen aus der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sein müssen.

Weiterhin kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die einzelnen Voraussetzungen der energetischen Maßnahmen dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind. Die Aufwendungen sind über eine Rechnung nachzuweisen und die Zahlung unbar auf das Konto des Fachunternehmens zu leisten.

Steuerliche Förderung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können von den Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahme auf Antrag von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden:

  • im Jahr des Abschlusses           7 % max. 14.000 EUR
  • im ersten Folgejahr                  7 % max. 14.000 EUR
  • im zweiten Folgejahr                6 % max. 12.000 EUR

                                                                     20 % max. 40.000 EUR

Die Förderung kann für mehrere Maßnahmen in Anspruch genommen werden bis zu einem Höchstbetrag von max. 40.000 EUR pro Objekt. D. h. pro Objekt sind bis zu 200.000 EUR Aufwendungen für energetische Sanierung förderfähig.

Die Sanierungsmaßnahme darf nicht öffentlich gefördert worden sein durch

  • zinsverbilligtes Darlehen
  • steuerfreie Zuschüsse

Die Aufwendungen dürfen nicht bereits berücksichtigt worden sein

  • als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
  • als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen
  • über § 10f EStG (Baudenkmäler etc.)
  • § 35a EStG (Handwerkerleistung etc.)

Sebastian Knüttel